§ 191 f BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Dritter Abschnitt Schlichtung

§ 191 f BRAO Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

§ 191 f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. 2Die Stelle führt den Namen "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft". (2)