§ 2 AUeG
FNA: 810-31
Fassung vom: 03.02.1995
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 2 AUeG Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt. (2) 1Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. 2Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der Erlaubnis zulässig. (3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist. (4)