§ 2 StDÜV
Stand: 01.11.2011
zuletzt geändert durch:
Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl. I S. 2131

§ 2 StDUeV Schnittstellen

§ 2 Schnittstellen

StDUeV ( Steuerdaten-Übermittlungsverordnung )

1Bei der elektronischen Übermittlung sind die hierfür aufgrund des § 1 Abs. 2 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.