§ 2 StVO

Fassung vom: 06.03.2013
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) 1Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. 2Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. (3 a)