§ 2 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 2 WoGG Wohnraum

§ 2 Wohnraum

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.