§ 20 a BKleingG
Stand: 19.09.2006
zuletzt geändert durch:
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BGBl. I S. 2146
Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 20 a BKleingG Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

BKleingG ( Bundeskleingartengesetz )

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz. 2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.