§ 20 StBVV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, BGBl. I Nr. 411 vom 11.12.2024

§ 20 StBVV Verlegung der beruflichen Niederlassung

§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.