§ 21 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 21 BBiG Beendigung

§ 21 Beendigung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. 2Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.