§ 21 (Durchführung; Verjährung)
BVG ( Bundesversorgungsgesetz )
1Für die Erstattung nach § 18 c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln