§ 21 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
2. Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 21 SG Vormundschaft und Ehrenämter

§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter

SG ( Soldatengesetz )

1Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der vorherigen Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. 2Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 3Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. 4Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.