§ 22 DVStB
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 22 DVStB Niederschrift über die Aufsichtsarbeit

§ 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind 1. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, 2. etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten, 3. die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben, 4. etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu, 5. etwaige Rücktritte von Bewerbern.