(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische Angaben (Statistik) erfasst. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des Empfängers: 1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, 2. Staatsangehörigkeit, 3. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt, 4. Familienstand, 5. Anzahl der Kinder, 6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs, 7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor und nach dem sechsten Lebensmonat, 8. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs, 9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebenspartners, Dauer der Elternzeit und gleichzeitige Erwerbstätigkeit. (3)
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