§ 234 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 22.12.2023

§ 234 SGB IX Kostentragung

§ 234 Kostentragung

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

1Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung 1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie 2. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6. 2Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.