§ 25 b BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Kriegsopferfürsorge

§ 25 b BVG (Leistungen der Kriegsopferfürsorge)

§ 25 b (Leistungen der Kriegsopferfürsorge)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26 a), 2. Krankenhilfe (§ 26 b), 3. Hilfe zur Pflege (§ 26 c), 4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26 d), 5. Altenhilfe (§ 26 e), 6. Erziehungsbeihilfe (§ 27), 7. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a), 8. Erholungshilfe (§ 27 b), 9. Wohnungshilfe (§ 27 c), 10. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d). 2Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133 a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden. (2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen. (3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind. (4)