§ 25 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 5 Beteiligung behinderter Personen

§ 25 BeurkG Schreibunfähige

§ 25 Schreibunfähige

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. 2Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 3Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.