(1) 1Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. 2Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. 3Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. 4Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. 5Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. 6Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25 c Absatz 3 entsprechend. (2)
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