(1) 1Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, 2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. 2Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang 1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, 3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3)
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