§ 28 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 28 BeurkG Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.