§ 3 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 3 ArbGG Zuständigkeit in sonstigen Fällen

§ 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

Die in den §§ 2 und 2 a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.