§ 3 c EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 3 c EStG Anteilige Abzüge

§ 3 c Anteilige Abzüge

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. (2)