§ 3 DVLStHV
Stand: 12.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360
Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

§ 3 DVLStHV Anerkennungsurkunde

§ 3 Anerkennungsurkunde

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält 1. die Bezeichnung der anerkennenden Behörde, 2. Ort und Datum der Anerkennung, 3. Namen und Sitz des Vereins, 4. die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, 5. Dienstsiegel und 6. Unterschrift.