§ 3 EF-VO
Stand: 24.11.2008
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§ 3 EF-VO Sonderfälle

§ 3 Sonderfälle

EF-VO ( Einreise-Freimengen-Verordnung )

(1) 1Bei Einfuhren durch 1. Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat, 2. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen, 3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 für a) 40 Zigaretten b) 20 Zigarillos oder c) 10 Zigarren oder d) 50 Gramm Rauchtabak oder e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. 2Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. 3Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden. (2)