§ 3 EUAHiG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 3 EUAHiG Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse

§ 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse

EUAHiG ( EU-Amtshilfegesetz )

(1) Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Amtshilferichtlinie ist das Bundesministerium der Finanzen. (2) 1Zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Amtshilferichtlinie ist in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Schreiben weitere Bundes- oder Landesfinanzbehörden als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 und Amtsträger einer Bundes- oder Landesfinanzbehörde als zuständige Bedienstete im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie benennen. 3Das zentrale Verbindungsbüro kann schriftlich für den Einzelfall zuständige Bedienstete benennen. 4Die benannten Verbindungsstellen und zuständigen Bediensteten sind in dem jeweils festgelegten Umfang zum direkten Informationsaustausch mit dem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Gesetzes befugt. (3)