§ 3 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 22.03.2024

§ 3 SGB VII Versicherung kraft Satzung

§ 3 Versicherung kraft Satzung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, 3. Personen, die a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, 4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, 5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Haushaltsführende, 2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, 4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.