(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 74 400 Euro und monatlich 6 200 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 800 Euro und monatlich 7 650 Euro. 2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2016 - 31. 12. 2016" um die Jahresbeträge ergänzt. (2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro. 2Die Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2016 - 31. 12. 2016" um die Jahresbeträge ergänzt.
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