§ 33 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
VIERTER ABSCHNITT Prüfungswesen

§ 33 HWO (Prüfungsausschüsse)

§ 33 (Prüfungsausschüsse)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) 1Für die Durchführung der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. 2Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. 3Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt. (2) Werden von einer Handwerksinnung Prüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt. (3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35 a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab. (4) 1Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35 a Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. 2Im Rahmen der Begutachtung nach Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.