§ 34 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 34 BBiG Einrichten, Führen

§ 34 Einrichten, Führen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. 2Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, 3. Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, 4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, 5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, 6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, 7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,