§ 353 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 353 HGB (Zinsen ab Fälligkeit)

§ 353 (Zinsen ab Fälligkeit)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 2Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.