§ 39 b EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl. I Nr. 161 vom 14.07.2025

§ 39 b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer

§ 39 b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2)