§ 39 BBiG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 5 Prüfungswesen

§ 39 BBiG Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen

§ 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) 1Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. 2Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.