§ 4 a DVLStHV
Stand: 12.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360
Zweiter Teil Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter

§ 4 a DVLStHV Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

§ 4 a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle, 2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.