§ 4 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 4 ALG Freiwillige Versicherung

§ 4 Freiwillige Versicherung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn 1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind, 2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, 3. sie eine Rente nicht beziehen und 4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht. (2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse. (3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder