§ 4 b RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 4 b RVG Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

§ 4 b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3 a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4 a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.