§ 4 BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ERSTER TEIL Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 4 BewG Aufschiebend bedingter Erwerb

§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb

BewG ( Bewertungsgesetz )

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.