§ 4 DVLStHV
Stand: 12.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360
Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

§ 4 DVLStHV Ablehnung der Anerkennung

§ 4 Ablehnung der Anerkennung

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.