§ 4 DVStB
FNA: 610-10-6
Fassung vom: 12.11.1979
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 07.07.2021

§ 4 DVStB Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. (2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben 1. Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit, 2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung, 3. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat, 4. welche Staatsangehörigkeit er besitzt. (3) Dem Antrag sind beizufügen 1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang, 2. beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater, 3. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit, 4. ein Paßbild.