(1) 1Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe dieses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach Amtshilfe (Vollstreckungsbehörden): 1. die Finanzämter für Forderungen a) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, b) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, c) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die Hauptzollämter zuständig sind, d) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den Buchstaben a bis c genannten Steuern zusammenhängen; 2. die Hauptzollämter für Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der entsprechend.
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