1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32 d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32 d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39 b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.
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