(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87 600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 300 Euro ergibt und 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 950 Euro ergibt. (2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 85 200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 100 Euro ergibt und 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 700 Euro ergibt. (3)
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