§ 41 a HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
FÜNFTER ABSCHNITT Regelung und Überwachung der Berufsausbildung

§ 41 a HWO (Überwachung der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der Umschulung)

§ 41 a (Überwachung der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der Umschulung)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) 1Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung 1. der Berufsausbildungsvorbereitung, 2. der Berufsausbildung und 3. der beruflichen Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. 2Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. 3§ 111 ist anzuwenden. (2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten. (3)