§ 5 a HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 5 a HWO (Übermittlung von Daten)

§ 5 a (Übermittlung von Daten)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) 1Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, für dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. (2)