§ 5 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 5 ALG Freiwillige Weiterversicherung

§ 5 Freiwillige Weiterversicherung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie 1. die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, 2. die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben, 3. noch keine Rente beziehen, 4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und 5. die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen. (2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet. (3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.