§ 5 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 5 AltvDV Identifikation der am Verfahren Beteiligten

§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen: 1. die Kundenart, 2. den Namen und die Anschrift, 3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse, 4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer, 5. die Betriebsnummer und 6. die Art der Verbindung. (2) 1Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. 2Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2 a, 2 b und 4 b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich. (2 a) weggefallen (3) 1Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87 d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. 2Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen. (4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen. (5)