§ 5 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 320 vom 22.10.2024

§ 5 BNotO Eignung für das notarielle Amt

§ 5 Eignung für das notarielle Amt

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist. (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben, 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder 3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. (3)