§ 5 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 5 RVG Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts

§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.