§ 5 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 5 SGB X Auswahl der Behörde

§ 5 Auswahl der Behörde

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.