§ 52 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.