§ 6 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 6 ArbGG Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. (2) weggefallen