§ 6 AUeG
FNA: 810-31
Fassung vom: 03.02.1995
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172 vom 28.06.2023

§ 6 AUeG Verwaltungszwang

§ 6 Verwaltungszwang

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.