§ 6 BKGG
FNA: 85-4
Fassung vom: 28.01.2009
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 6 BKGG Höhe des Kindergeldes

§ 6 Höhe des Kindergeldes

BKGG ( Bundeskindergeldgesetz )

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. (2) 1Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. 2Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden. (3) 1Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. 2Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.